Meilensteine des Schweizer Bürgerrechts

1291
Wer zur Zeit der Gründung der Eidgenossenschaft auf dem Territorium des neuen Staats­gebildes lebte und arbeitete, wurde dank des Grundsatzes „Jus solis“ Bürger unseres Landes.

Bis zur Gründung des Bundesstaats oblag die Regelung von bürgerrechtlichen Fragen aus­schliesslich den souveränen Kantonen und autonomen Gemeinden. Mit dem Kantonsbürger­recht war man Eidgenosse. Die ersten Ausländer waren Kantonsfremde.

Das 19. Jahrhundert brachte nebst Industrialisierung und Stärkung des Bürgerstan­des ein neues Nationalbewusstsein, und zwar gestützt auf das „Jus sanguinis“, dass nur wer blutsmäs­sig von einem Bürger der Schweiz abstammt, Schweizer oder Schweizerin sein kön­ne.(1)

1848
Abgesehen von der kurzen Episode der Helvetik (1798-1803) gibt es ein Schweizer Bürger­recht mit eigenem staatsrechtlichen Inhalt erst seit der Bundesverfassung von 1848. Damit wurden die Kantonsbürger zu Bundesstaats- bzw. Schweizer Bürgern und bekamen unab­hängig von ihrer kantonalen Herkunft die gleichen politischen Rechte und Pflichten. Bestimmung war, dass die Kantone ihren Bürgern zur Vermeidung von Staatenlosigkeit das Bürgerrecht nicht entziehen, und dass Ausländer staatsbürger­rechtlich aus ihrem Her­kunftsland „entlassen“ sind. Die zweite Bestimmung wurde 1957 aufgehoben. Seither kön­nen Ausländer ihre ange­stammte Nationalität beibe­halten.
Bis 1915 gab es keinen Schweizer Pass. Die kantonalen Kanzleien stellten Reisen­den auf Verlangen Papiere aus, die als Pässe galten.

1874
Gemäss Artikel 44 der total revidierten Bundesverfassung wurde dem Bund 1874 erstmals die Kompetenz erteilt, die Minimalbedingungen für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gesetzlich zu regeln und damit in die kantonalen Zivilrechtsbestimmungen ein­zugreifen. Bis dahin überliess es der Bund den Kantonen, die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts festzulegen.

1881
Die Einwohnergemeinden waren bereits eine Institution der Helvetik. Nach immer grösser werdender Durchmischung von Bürgern und Nichtbürgern in den Gemein­den wurden im basellandschaftlichen Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881 die Aufgaben den Einwohner- und den Bürgergemeinden klar zugewie­sen. Die Kompetenz zur Erteilung des Gemeinde­bürgerrechts wurde den Bürgergemeinden übertragen.

Da die Bürgergemeinden nach dieser Aufteilung etwa vier Mal so viel Vermögen besassen und damit zum Teil lukrative Bürgernutzen verbunden waren, wurde die Einbürgerung fortan durch viele Bürgergemeinden sehr restriktiv gehandhabt. Einige Gemeinden bürger­ten z.B. über 10 Jahre lang oder länger keine neuen Personen mehr ein. Erst das kantonale Bürger­rechtsgesetz vom 3. Juni 1965 setzte dieser Praxis ein Ende.

1952
Bis zum Eidg. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952, welches am 1. Januar 1953 in Kraft trat, verloren Schweizer Frauen, die einen Ausländer heirateten, ihre Nationalität. Ausländische Frauen hingegen, die Schweizer Männer heirateten, wurden infolge Eheschliessung noch bis 31. Dezember 1991 automatisch Schweizer Bürgerinnen. Im Zeit­raum von 1888 bis 1950 z.B. verlor die Schweiz durch Eheschliessungen 78’714 ausheiratende Schweizerinnen und gewann 145’143 einheiratende Ausländerinnen.(2)

1992
Seit dem 1. Januar 1992 können sich Ehegatten einzeln mit oder ohne ihre Kinder ordentlich und Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern nach mindestens dreijähriger Ehe und fünfjähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz oder Nachweis einer engen Bezie­hung zur Schweiz erleichtert einbürgern.

2006
Seit dem 1. Januar 2006 ist die Gebührenbemessung schweizweit vereinheitlicht. Die Gebühr wird nicht mehr nach dem Einkommen sondern nach dem Verwaltungsaufwand bemessen.

2008
Das aktuell gültige Einbürgerungsreglement der Gemeinde Pratteln wurde am 4. Dezember 2008 von der Bürgergemeindeversammlung beschlossen.

2018
Ab dem 1. Januar 2018 ist die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen der dritten Generation möglich. Die Gesetzesgrundlagen des Bundes und des Kantons werden auf diesen Zeitpunkt angepasst.

Quellen:
(1)Ein einzig Volk von Immigranten: Die Geschichte der Einwanderung in der Schweiz; Willi Wottreng, Zürich, Orell Füssli, 2000
(2)Heimatkunde Ettingen: Die Bürgergemeinde, das (un)bekannte Wesen; Ettingen 1999